Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners
BGH, Beschluß vom 08.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 463/02
DRsp Nr. 2004/12878
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners
Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, weil der Schuldner in der Vermögensaufstellung Ausgleichsansprüche aus einem Gesamtschuldverhältnis, das gegenüber einem der Gläubiger besteht, nicht angegeben hat, weil er diesen Ausgleichsanspruch nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend machen kann, solange die Gesamtschuld nicht vollständig ausgeglichen ist.