BGH - Beschluß vom 08.07.2004
IX ZB 463/02
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 696
Vorinstanzen:
LG Aachen,

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners

BGH, Beschluß vom 08.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 463/02

DRsp Nr. 2004/12878

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners

Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, weil der Schuldner in der Vermögensaufstellung Ausgleichsansprüche aus einem Gesamtschuldverhältnis, das gegenüber einem der Gläubiger besteht, nicht angegeben hat, weil er diesen Ausgleichsanspruch nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend machen kann, solange die Gesamtschuld nicht vollständig ausgeglichen ist.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 ;

Gründe: