BGH - Beschluß vom 08.05.2008
IX ZB 54/07
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 305 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
WuM 2008, 416
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/9 T 78/07 - 28.2.2007,
AG Frankfurt/Ma. - 810 IK 231/05 M-2 - 15.1.2007,

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben

BGH, Beschluß vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IX ZB 54/07

DRsp Nr. 2008/12050

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben

Das vom Schuldner gem.§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegende Vermögensverzeichnis hat das unbewegliche Vermögen offen zu legen, ohne dass eine Verpflichtung besteht, die Grundstücke zu bewerten.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 305 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin beantragte am 19. Mai 2005 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Gewährung von Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 3. Juni 2006 eröffnet. Die beschwerdeführenden Gläubiger haben fristgemäß beantragt, der Schuldnerin die begehrte Restschuldbefreiung zu versagen.

Das Amtsgericht hat der Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Begehren weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 Abs. 2, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe eingreift.

1. Soweit die Gläubiger der Schuldnerin vorwerfen, sich nicht zum Verkehrswert ihres Grundvermögens geäußert und deshalb unvollständige Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht zu haben, ist ein Zulässigkeitsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt.