I. Die Schuldnerin beantragte am 19. Mai 2005 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Gewährung von Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 3. Juni 2006 eröffnet. Die beschwerdeführenden Gläubiger haben fristgemäß beantragt, der Schuldnerin die begehrte Restschuldbefreiung zu versagen.
Das Amtsgericht hat der Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Begehren weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1. Soweit die Gläubiger der Schuldnerin vorwerfen, sich nicht zum Verkehrswert ihres Grundvermögens geäußert und deshalb unvollständige Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht zu haben, ist ein Zulässigkeitsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt.
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