Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben des Schuldners über Grundbesitz
BGH, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 260/03
DRsp Nr. 2005/5716
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben des Schuldners über Grundbesitz
Hat der Schuldner im Eröffnungsverfahren Grundbesitz in Italien verschwiegen, diese vollständigen Angaben während des Eröffnungsverfahrens auch nicht ergänzt und dem Treuhänder, nachdem im Prüfungstermin Fragen gestellt worden waren, nur unzulängliche Auskünfte gegeben, so dass die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung angeordnet und durchgeführt werden musste, so ist die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6InsO wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben zu versagen, da es sich nicht um einen ganz unwesentlichen Verfahrensverstoß handelt.