BGH - Beschluß vom 17.03.2005
IX ZB 260/03
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 461
ZIV 2005, 641
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 24.10.2003

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben des Schuldners über Grundbesitz

BGH, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 260/03

DRsp Nr. 2005/5716

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben des Schuldners über Grundbesitz

Hat der Schuldner im Eröffnungsverfahren Grundbesitz in Italien verschwiegen, diese vollständigen Angaben während des Eröffnungsverfahrens auch nicht ergänzt und dem Treuhänder, nachdem im Prüfungstermin Fragen gestellt worden waren, nur unzulängliche Auskünfte gegeben, so dass die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung angeordnet und durchgeführt werden musste, so ist die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben zu versagen, da es sich nicht um einen ganz unwesentlichen Verfahrensverstoß handelt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe: