BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZB 162/08
Normen:
InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Scheinfurt, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 52/08
AG Schweinfurt, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 237/02

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 162/08

DRsp Nr. 2009/6804

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung

Nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO kann die Restschuldbefreiung unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger versagt werden.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, das Rechtsmittel zuzulassen, nicht gegeben ist.

1.

Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Versagungsanträge der Gläubiger seien unzulässig.