BGH - Beschluss vom 20.02.2014
IX ZA 32/13
Normen:
InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2014, 7
MDR 2014, 496
NJW-RR 2014, 877
NZA-RR 2014, 369
NZI 2014, 314
WM 2014, 630
ZInsO 2014, 687
ZVI 2014, 200
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 IN 57/07
LG Regensburg, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 198/13

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung des Einkommens

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen IX ZA 32/13

DRsp Nr. 2014/4835

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung des Einkommens

Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.