BGH - Beschluss vom 18.06.2009
IX ZA 11/09
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 296 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 6; InsO § 7;
Fundstellen:
WuM 2009, 534
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 151/09
AG Koblenz, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IK 60/02

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Anzeigeobliegenheiten gegenüber dem Gericht

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen IX ZA 11/09

DRsp Nr. 2009/15978

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Anzeigeobliegenheiten gegenüber dem Gericht

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Schuldner die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nicht unverzüglich angezeigt hat.

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. März 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 296 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 6; InsO § 7;

Gründe:

I.

Auf Eigenantrag des Schuldners vom 9. September 2002 wurde am 12. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung; die Verfahrenskosten wurden ihm gestundet. Am 1. August 2003 wurde das Verfahren aufgehoben. Mit Beschluss vom selben Tag wurde die Restschuldbefreiung angekündigt.