Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. März 2009 wird abgelehnt.
I.
Auf Eigenantrag des Schuldners vom 9. September 2002 wurde am 12. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung; die Verfahrenskosten wurden ihm gestundet. Am 1. August 2003 wurde das Verfahren aufgehoben. Mit Beschluss vom selben Tag wurde die Restschuldbefreiung angekündigt.
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