BGH - Beschluss vom 25.06.2009
IX ZB 220/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 300/07
AG Esslingen, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 126/02

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitteilungspflichten

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZB 220/08

DRsp Nr. 2009/16074

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, der Schuldner habe den Erwerb von Rechten an Grundstücken in den USA nicht mitgeteilt, ist nicht zu beanstanden.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO,§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2.