LG Berlin, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 282/06
AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 105 IN 3713/99
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 119/06
DRsp Nr. 2008/13258
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Hat die Schuldnerin während des laufenden Insolvenzverfahrens einen Gewerbebetrieb unterhalten und ist sie über die Dauer von zwei Jahren der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Vorlage von Auskünften über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen, so ist die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5InsO nicht zu beanstanden.