BGH - Beschluß vom 05.06.2008
IX ZB 119/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 282/06
AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 105 IN 3713/99

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 119/06

DRsp Nr. 2008/13258

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Hat die Schuldnerin während des laufenden Insolvenzverfahrens einen Gewerbebetrieb unterhalten und ist sie über die Dauer von zwei Jahren der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Vorlage von Auskünften über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen, so ist die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht zu beanstanden.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: