BGH - Beschluss vom 02.07.2009
IX ZB 183/06
Normen:
ZPO § 294; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 600/06
AG Münster, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 18/04

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunftspflichten; Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 183/06

DRsp Nr. 2009/16359

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunftspflichten; Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung

1. Die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung können auch durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänder glaubhaft gemacht werden. 2. Der Vortrag eines Gläubigers ist als unstreitig anzusehen, wenn der Schuldner am Schlusstermin nicht teilgenommen hat. 3. Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht nachgeholt werden.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 22. September 2006, berichtigt durch Beschluss vom 30. November 2006, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 294; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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