LG Frankfurt/M. - 2/9 T 773/05, 2/9 T 768/05 - 3.4.2006,
AG Frankfurt/Main, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 570/02
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 61/06
DRsp Nr. 2008/13259
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
Der Insolvenzschuldner handelt grob fahrlässig, wenn er in einer Auflistung seiner Gläubiger die Forderung eines Gläubigers nicht angegeben hat, welcher kurz zuvor die Zahlung unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung angemahnt hatte.