I. In dem am 22. Februar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beantragte dieser, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Die zur Insolvenzverwalterin bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in ihrem Schlussbericht vom 7. November 2005 mit, derzeit könne eine Empfehlung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht abgegeben werden, weil dieser ihr gegenüber bislang keine Erklärung über seine aktuellen Einkommensverhältnisse abgegeben habe und unbekannt verzogen sei. Etwas später benachrichtigte sie das Insolvenzgericht dahin, dass sich der Schuldner bei ihr gemeldet und angegeben habe, monatlich 800 EUR Arbeitslosengeld zu beziehen.
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