BGH - Beschluß vom 03.07.2008
IX ZB 181/07
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 975
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 5479/07
AG Fürth - 5031 IN 24/05 - 3.5.2007,

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten

BGH, Beschluß vom 03.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 181/07

DRsp Nr. 2008/16145

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten

Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kommt nur dann in Betracht, wenn sich die fehlende Mitwirkung des Schuldners (hier: unterbliebene Mitteilung einer Änderung des Wohnsitzes) über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren hat. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Schuldner sich zeitnah nach einem Auslandsaufenthalt mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzt und die verlangten Auskünfte erteilt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. In dem am 22. Februar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beantragte dieser, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Die zur Insolvenzverwalterin bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in ihrem Schlussbericht vom 7. November 2005 mit, derzeit könne eine Empfehlung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht abgegeben werden, weil dieser ihr gegenüber bislang keine Erklärung über seine aktuellen Einkommensverhältnisse abgegeben habe und unbekannt verzogen sei. Etwas später benachrichtigte sie das Insolvenzgericht dahin, dass sich der Schuldner bei ihr gemeldet und angegeben habe, monatlich 800 EUR Arbeitslosengeld zu beziehen.