Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners
BGH, Beschluß vom 16.12.2004 - Aktenzeichen IX ZB 72/03
DRsp Nr. 2005/2674
Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners
»a) Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5InsO ausgeschlossen.b) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5InsO erfaßt nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist.«