BGH - Beschluß vom 03.02.2005
IX ZB 37/04
Normen:
ZPO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
ZIV 2005, 119
ZInsO 2005, 264
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.01.2004

Versagung der Stundung wegen unzureichender Angaben im Insolvenzantrag

BGH, Beschluß vom 03.02.2005 - Aktenzeichen IX ZB 37/04

DRsp Nr. 2005/3248

Versagung der Stundung wegen unzureichender Angaben im Insolvenzantrag

Ein zulässiger Antrag auf Stundung gem. § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Entsprechen die Angaben des Schuldners dem, was er als Auskunft nach § 20 Abs. 1 S. 1 InsO schuldet, so hat er in der Regel auch für die Gewährung der Stundung gem. § 4a InsO ausreichend vorgetragen. Umgekehrt können Angaben, die für eine Verfahrenseröffnung noch der Ergänzung bedürfen, bereits für die Gewährung der Verfahrenskostenstundung genügen. Denn in diesem Verfahrensstadium ist lediglich eine summarische Prüfung erforderlich. In diesem Rahmen ist es nicht angezeigt, die Ursachen der Insolvenz im einzelnen aufzuklären, bevor über den Stundungsantrag entschieden wird.

Normenkette:

ZPO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: