Versagung der Stundung wegen unzureichender Angaben im Insolvenzantrag
BGH, Beschluß vom 03.02.2005 - Aktenzeichen IX ZB 37/04
DRsp Nr. 2005/3248
Versagung der Stundung wegen unzureichender Angaben im Insolvenzantrag
Ein zulässiger Antrag auf Stundung gem. § 4aInsO setzt voraus, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Entsprechen die Angaben des Schuldners dem, was er als Auskunft nach § 20 Abs. 1 S. 1 InsO schuldet, so hat er in der Regel auch für die Gewährung der Stundung gem. § 4aInsO ausreichend vorgetragen. Umgekehrt können Angaben, die für eine Verfahrenseröffnung noch der Ergänzung bedürfen, bereits für die Gewährung der Verfahrenskostenstundung genügen. Denn in diesem Verfahrensstadium ist lediglich eine summarische Prüfung erforderlich. In diesem Rahmen ist es nicht angezeigt, die Ursachen der Insolvenz im einzelnen aufzuklären, bevor über den Stundungsantrag entschieden wird.