I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Veruntreuung von Geldern zu Lasten der Gemeinschuldnerin und Insolvenzverschleppung in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 05.02.2002 (Bl. 1125 ff GA) Bezug genommen.
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