BGH - Beschluß vom 09.12.2004
IX ZB 132/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4, 6 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 233
ZIV 2005, 643
ZInsO 2005, 146
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 11.05.2004

Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes; Versagung der Restschuldbefreiung wegen Luxusaufwendungen

BGH, Beschluß vom 09.12.2004 - Aktenzeichen IX ZB 132/04

DRsp Nr. 2005/986

Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes; Versagung der Restschuldbefreiung wegen Luxusaufwendungen

1. Bei unwesentlichen Verstößen gegen Offenbarungspflichten darf dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.2. Hat das Beschwerdegericht für nicht glaubhaft gemacht angesehen, dass die Fortsetzung eines Mietverhältnisses eine Luxusaufwendung darstellt, so ist eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung unzulässig.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4, 6 ;

Gründe: