Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes; Versagung der Restschuldbefreiung wegen Luxusaufwendungen
BGH, Beschluß vom 09.12.2004 - Aktenzeichen IX ZB 132/04
DRsp Nr. 2005/986
Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes; Versagung der Restschuldbefreiung wegen Luxusaufwendungen
1. Bei unwesentlichen Verstößen gegen Offenbarungspflichten darf dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.2. Hat das Beschwerdegericht für nicht glaubhaft gemacht angesehen, dass die Fortsetzung eines Mietverhältnisses eine Luxusaufwendung darstellt, so ist eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung unzulässig.