BFH - Beschluss vom 26.11.2004
VIII B 77/03
Normen:
AO § 110 ; FGO § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 331
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 20/03

Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Unterbrechung des Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen VIII B 77/03

DRsp Nr. 2005/123

Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Unterbrechung des Insolvenzverfahrens

1. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Vertretenen nicht nur bei verschuldeter Fristversäumung in dessen Steuerverfahren, sondern auch in dessen Klageverfahren zuzurechnen.2. Die Verschuldenszurechnung ist mit GG vereinbar. Das gilt auch für weisungswidriges Verhalten des Prozessbevollmächtigten.3. Die vorläufige Insolvenzverwaltung, die kein Verfügungsverbot ausspricht, hat keine Verfahrensunterbrechung zur Folge.

Normenkette:

AO § 110 ; FGO § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 240 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).