Der klagende Insolvenzverwalter und der beklagte Rechtsschutzversicherer streiten darum, ob dem Kläger gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag zustehen. Die B.GmbH fasste am 27.12.2000 den Entschluss, ihren Betrieb wegen schlechter Zukunftsaussichten einzustellen. Am 28.12.2000 kündigte sie ihren Arbeitnehmern. Für die anschließenden 42 Kündigungsschutzverfahren begehrt sie Deckungsschutz. Am 1.4.2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 3.4.2001 teilte der Insolvenzverwalter der Beklagten u.a. mit, er gehe davon aus, dass das Vertragsverhältnis gemäß § 103 InsO erloschen sei.
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