OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.03.2002
12 U 290/01
Normen:
ARB 2000 § 3 Abs. 3 c ; InsO § 103 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 334
ZInsO 2002, 631
ZfS 2003, 203

Versicherungsrecht; Rechtsschutzversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 12 U 290/01

DRsp Nr. 2002/5757

Versicherungsrecht; Rechtsschutzversicherung

»1. Eine Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO gegenüber dem Rechtsschutzversicherer lässt dessen Gefahrtragungspflicht für vergangene Versicherungsperioden nicht entfallen, wenn für den zurückliegenden Zeitraum die Versicherungsprämien geleistet worden sind. 2. Von ursächlichen Zusammenhang im Sinne von § 3 Abs. 3 c ARB 2000 kann nur dann die Rede sein, wenn das Insolvenzverfahren oder zumindest der Entschluss, ein solches förmlich einzuleiten, Anlass zu der Maßnahme gegeben hat, die den konkreten Rechtsschutzfall ausgelöst hat.«

Normenkette:

ARB 2000 § 3 Abs. 3 c ; InsO § 103 ;

Tatbestand:

Der klagende Insolvenzverwalter und der beklagte Rechtsschutzversicherer streiten darum, ob dem Kläger gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag zustehen. Die B.GmbH fasste am 27.12.2000 den Entschluss, ihren Betrieb wegen schlechter Zukunftsaussichten einzustellen. Am 28.12.2000 kündigte sie ihren Arbeitnehmern. Für die anschließenden 42 Kündigungsschutzverfahren begehrt sie Deckungsschutz. Am 1.4.2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 3.4.2001 teilte der Insolvenzverwalter der Beklagten u.a. mit, er gehe davon aus, dass das Vertragsverhältnis gemäß § 103 InsO erloschen sei.