BGH - Beschluß vom 29.04.2004
IX ZB 30/04
Normen:
InsO § 305 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 510
ZInsO 2004, 547
ZVI 2004, 337
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Vertretung durch eine als geeignet anerkannte Stelle im Verbraucher-Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 29.04.2004 - Aktenzeichen IX ZB 30/04

DRsp Nr. 2004/9259

Vertretung durch eine als geeignet anerkannte Stelle im Verbraucher-Insolvenzverfahren

Die Befugnis, sich im Verfahren vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person einer als geeignet anerkannten Stelle i.S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten zu lassen, ist auf den zweiten Abschnitt des 9. Teils der Insolvenzordnung beschränkt. Eine gerichtliche Vertretung des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren ist hiervon nicht erfaßt. Eine anerkannte Stelle für Verbraucherberatung kann daher nur im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren eine nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässige Tätigkeit entfalten.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe: