Vertretung durch eine als geeignet anerkannte Stelle im Verbraucher-Insolvenzverfahren
BGH, Beschluß vom 29.04.2004 - Aktenzeichen IX ZB 30/04
DRsp Nr. 2004/9259
Vertretung durch eine als geeignet anerkannte Stelle im Verbraucher-Insolvenzverfahren
Die Befugnis, sich im Verfahren vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person einer als geeignet anerkannten Stelle i.S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1InsO vertreten zu lassen, ist auf den zweiten Abschnitt des 9. Teils der Insolvenzordnung beschränkt. Eine gerichtliche Vertretung des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren ist hiervon nicht erfaßt. Eine anerkannte Stelle für Verbraucherberatung kann daher nur im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren eine nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässige Tätigkeit entfalten.