BGH - Beschluß vom 20.07.2006
IX ZB 274/05
Normen:
InsO § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 700
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen T 146/05
AG Schweinfurt, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 299/05

Vertretung einer GmbH im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 274/05

DRsp Nr. 2006/21190

Vertretung einer GmbH im Insolvenzverfahren

Eine GmbH kann in einem Insolvenzverfahren durch einen vorher schon ausgeschiedenen Geschäftsführer nicht mehr wirksam vertreten werden.

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Der weitere Beteiligte war Geschäftsführer der Schuldnerin (fortan: GmbH). Am 11. August 2005 hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen beantragt und zugleich sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Der Antrag ist als unzulässig zurückgewiesen worden, weil der weitere Beteiligte bereits vor Eingang des Insolvenzantrags als Geschäftsführer der GmbH abberufen worden sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der dieser die Unwirksamkeit der Abberufung eingewandt hatte, ist wegen fehlender Beschwerdebefugnis eines nicht mehr amtierenden Geschäftsführers zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte den Eröffnungsantrag weiter.