BFH - Beschluss vom 16.10.2009
VIII B 346/04
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Verwaltungsrecht und Verfügungsrecht des sogenannten starken Insolvenzverwalters

BFH, Beschluss vom 16.10.2009 - Aktenzeichen VIII B 346/04

DRsp Nr. 2009/25408

Verwaltungsrecht und Verfügungsrecht des sogenannten starken Insolvenzverwalters

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts wegen Einkommensteuer 1996 beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Während des anhängigen Verfahrens beim BFH hat das zuständige Insolvenzgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2005 unter anderem für den Kläger gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 1 InsO dem Kläger als Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt sowie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Klägers auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.