OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.06.2016
III-2 Ws 299/16
Normen:
InsO § 97 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2018, 36
ZInsO 2017, 2271

Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO bei falschen Angaben des Schuldners im Insolvenzverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen III-2 Ws 299/16

DRsp Nr. 2017/15829

Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO bei falschen Angaben des Schuldners im Insolvenzverfahren

Das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO und dessen Fernwirkung greifen nicht, wenn der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter gerade bestreitet, eine Straftat begangen zu haben. Falsche Angaben eines Schuldners im Insolvenzverfahren sind stets verwendbar und verwertbar.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

InsO § 97 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den gegen ihn erlassenen Haftbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg - Wirtschaftsstrafkammer - vom 4. Mai 2016.