BGH - Beschluß vom 24.01.2008
IX ZB 66/07
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 320/07
AG Ingolstadt, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 653/06

Verwerfung der Rechtsbeschwerde betreffend die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 66/07

DRsp Nr. 2008/3892

Verwerfung der Rechtsbeschwerde betreffend die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 § 16 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Das Beschwerdegericht hat zutreffend zwischen der nach § 14 Abs. 1 InsO zu beurteilenden Zulässigkeit des Insolvenzantrags und dem gemäß § 16 festzustellenden Insolvenzgrund unterschieden. Beide Voraussetzungen hat es in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung, ohne Grundsatzfragen zu berühren, bejaht. Der Antrag der Gläubigerin, den diese unter anderem auf eine erhebliche, durch eine vollstreckbare Urkunde titulierte Forderung gestützt hat, ist ersichtlich zulässig. Der von dem Schuldner erhobene Verjährungseinwand greift schon wegen der Vollstreckungsunterwerfung (S. 3 der Urkunde UR-Nr. 1050/79 vom 23. April 1979 - Notar V. in E.) nicht durch (vgl. § Abs. a.F., § Abs. Nr. ). An der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht angesichts der titulierten Schulden, der Ermittlungen der Sachverständigen und des von dem Schuldner selbst mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2006 beim Insolvenzgericht eingereichten Gläubigerverzeichnisses kein Zweifel.