BGH - Beschluß vom 29.06.2004
IX ZR 230/02
Normen:
InsG-Frankreich 1967 Art. 99 ; VO (EG) Nr. 1346/200 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren Art. 25 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Verwertung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 230/02

DRsp Nr. 2004/12880

Verwertung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. Betreffen Rechtsfragen inzwischen außer Kraft getretenes Recht, muß die Beschwerdebegründung zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufzeigen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist.2. Rechtsfragen zu Art. 99 und 180 Abs. 1 InsG-Frankreich 1985 sind nicht mehr entscheidungserheblich, weil diese Vorschriften nur noch für Insolvenzverfahren gelten, die vor dem 1. Januar 1986 eröffnet worden sind.

Normenkette:

InsG-Frankreich 1967 Art. 99 ; VO (EG) Nr. 1346/200 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren Art. 25 ;

Gründe:

Die gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen ausgelaufenes Recht.