Die gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen ausgelaufenes Recht.
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