BGH - Urteil vom 17.11.2005
IX ZR 174/04
Normen:
InsO § 166 Abs. 2 ; BGB § 378 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 330
DZWIR 2006, 245
InVo 2006, 137
MDR 2006, 651
NJW-RR 2006, 334
NZI 2006, 178
Rpfleger 2006, 154
WM 2006, 241
ZIP 2006, 91
ZInsO 2006, 34
ZVI 2006, 251
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 U 67/04
LG Hagen, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 207/03

Verwertung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinterlegten Forderungserlöses durch den Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 174/04

DRsp Nr. 2005/21615

Verwertung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinterlegten Forderungserlöses durch den Insolvenzverwalter

»Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös.«

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 2 ; BGB § 378 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte am 24. Mai 2000 Globalabtretungen zugunsten der Sparkasse I. und der Sparkasse H. unterzeichnet. Am 11. Januar 2001 trat sie Ansprüche gegen eine I. GmbH (fortan: Drittschuldnerin) an die Beklagten ab. Am 23. März 2001 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt; der Kläger wurde zum vorläufigen Verwalter bestellt. Am 25. April 2001 hinterlegte die Drittschuldnerin zugunsten der Schuldnerin, der Beklagten und der beiden Sparkassen unter Verzicht auf die Rückgabe einen Betrag von 28.934,75 DM. Am 1. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.