BGH - Urteil vom 11.07.2002
IX ZR 262/01
Normen:
InsO § 166 Abs. 2 § 170 Abs. 2 § 171 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 101
BKR 2002, 869
DZWIR 2002, 464
InVo 2002, 492
KTS 2003, 125
MDR 2002, 1393
NJW 2002, 3475
Rpfleger 2002, 646
VersR 2002, 1292
WM 2002, 1797
ZIP 2002, 1630
ZInsO 2002, 826
ZVI 2002, 282
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch den Insolvenzverwalter; Voraussetzungen und Umfang des pauschalierten Ersatzes der Feststellungskosten

BGH, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen IX ZR 262/01

DRsp Nr. 2002/11859

Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch den Insolvenzverwalter; Voraussetzungen und Umfang des pauschalierten Ersatzes der Feststellungskosten

»1. Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist. 2. Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall ab.«

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 2 § 170 Abs. 2 § 171 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 2. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Diese hatte im Jahre 1995 "Rechte und Ansprüche" gegen die K. AG (fortan: Versicherungsgesellschaft) aus einem näher bezeichneten Lebensversicherungsvertrag an die beklagte Sparkasse zur Sicherheit ihrer Kreditverpflichtungen abgetreten. Am 3. September 1999 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.