BGH - Beschluss vom 06.02.2014
IX ZB 113/12
Normen:
InsO § 4;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 IN 46/09
LG Gießen, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 465/11

Verwirkung der Vergütung eines Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IX ZB 113/12

DRsp Nr. 2014/3555

Verwirkung der Vergütung eines Insolvenzverwalters

1. Eine im Beschwerdebeschluss unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden. 2. Soweit eine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen kann, muss sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht in dem Beschluss ausgesprochen war. Diese Umstände müssen nach außen hervorgetreten sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. Oktober 2012, berichtigt durch Beschluss vom 1. November 2012, wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.698,65 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4;

Gründe

I.