Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. Oktober 2012, berichtigt durch Beschluss vom 1. November 2012, wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.698,65 € festgesetzt.
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