BGH - Beschluss vom 27.04.2017
IX ZB 93/16
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 203 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 757
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 30.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IN 260/13
LG Coburg, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 64/16

Verzicht eines Grundpfandgläubigers einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung; Anordnung der Nachtragsverteilung wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils; Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen IX ZB 93/16

DRsp Nr. 2017/7293

Verzicht eines Grundpfandgläubigers einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung; Anordnung der Nachtragsverteilung wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils; Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter

Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986). Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nachtragsverteilung des - der Schuldnerin durch das Amtsgericht Coburg, Abteilung für Immobiliarzwangsvollstreckung, in dem Teilungsplan vom 3. März 2016 zugeteilten - Erlösanteils in Höhe von 62.611,95 € (Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 69/13) angeordnet wird.