LAG Köln - Beschluss vom 17.10.2002
5 (4) TaBV 44/02
Normen:
InsO § 124 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 489
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 109/01

Verzicht; Widerruf; Sozialplan

LAG Köln, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 5 (4) TaBV 44/02

DRsp Nr. 2003/4875

Verzicht; Widerruf; Sozialplan

»Der Betriebsrat kann auf das nach § 124 InsO bestehende Recht, den vor Insolvenzeintritt abgeschlossenen Sozialplan zu widerrufen, jedenfalls nach Insolvenzeintritt wirksam verzichten.«

Normenkette:

InsO § 124 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Antragsgegners hinsichtlich des Abschluss eines Sozialplans wegen Betriebsstilllegung.

Der Antragsteller ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der B G & C K (im folgenden Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in Bergisch Gladbach bis zum 30.06.1999 ein Bauunternehmen mit ca. 30 Arbeitnehmern. Der Antragsgegner ist der bei der Gemeinschuldnerin bestehende Betriebsrat.