BGH - Urteil vom 20.03.2014
IX ZR 25/12
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2; ZPO § 717 Abs. 3; InsO § 64; InsVV § 8;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 32/11
LG Bochum, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 421/10

Verzinsung eines Schadensersatzanspruchs der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter entnommenen Vergütung

BGH, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen IX ZR 25/12

DRsp Nr. 2014/10771

Verzinsung eines Schadensersatzanspruchs der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter entnommenen Vergütung

Der Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter vor Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses entnommenen Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Entnahme zu verzinsen (Ergänzung zu BGHZ 165, 96).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2012 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 2011 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht den Beklagten verurteilt und die Widerklage hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 abgewiesen hat.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 717 Abs. 2; ZPO § 717 Abs. 3; InsO § 64; InsVV § 8;

Tatbestand

Der Kläger verlangt als neu bestellter Insolvenzverwalter vom Beklagten die Rückerstattung von Beträgen, welche dieser auf seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter der Masse entnommen hat.