BGH - Beschluss vom 11.12.2014
IX ZB 42/14
Normen:
InsO § 4; InsO § 58 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 25, 200
MDR 2015, 425
NJW 2015, 8
NJW-RR
NZI 2015, 366
WM 2015, 338
ZIP 2015, 331
ZInsO 2015, 303
ZVI 2015, 99
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 604/10
LG Bamberg, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 134/14

Vollstreckbarkeit eines zur Erzwingung des Schlussberichts rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes nach eingereichtem Schlussbericht

BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen IX ZB 42/14

DRsp Nr. 2015/2023

Vollstreckbarkeit eines zur Erzwingung des Schlussberichts rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes nach eingereichtem Schlussbericht

Ein zur Erzwingung des Schlussberichts rechtskräftig festgesetztes Zwangsgeld kann nicht mehr vollstreckt werden, sobald der Schlussbericht eingereicht ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 30. Juni 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Februar 2014 aufgehoben.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 9. Juli 2013 wird für unzulässig erklärt.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 58 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegen den Rechtsbeschwerdeführer wurde als - zwischenzeitlich abberufener - Treuhänder in dem Restschuldbefreiungsverfahren des N. G. durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. Juli 2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € festgesetzt, weil er seiner Verpflichtung zur Vorlage des Schlussberichts nicht nachgekommen war. Die von ihm dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem Landgericht mit Beschluss vom 26. August 2013 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Der Rechtsbeschwerdeführer legte den Schlussbericht am 23. September 2013 vor.