BGH - Beschluss vom 28.06.2012
IX ZB 313/11
Normen:
InsO § 294; ZPO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 522
MDR 2012, 1255
NJW-RR 2012, 1131
NZI 2012, 811
ZInsO 2012, 1437
ZVI 2012, 345
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 M 289/11
LG Münster, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 373/11

Vollstreckbarkeit von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Wohlverhaltensphase durch einen Insolvenzgläubiger

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 313/11

DRsp Nr. 2012/15249

Vollstreckbarkeit von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Wohlverhaltensphase durch einen Insolvenzgläubiger

Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31. August 2011 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.745,76 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 294; ZPO § 302 Nr. 1;

Gründe

I.