I.
Der Antragsteller war von Oktober 1995 bis Juli 1999 Gesellschafter der A GmbH (GmbH). Sein Gesellschaftsanteil betrug 49 %; weiterer Gesellschafter war Herr B mit einem Anteil von 51 %. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung von Backwaren, die an Einzelhandelsgeschäfte in Hamburg und im Umland verkauft wurden.
Den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamt Hamburg-1 zufolge gab es für die GmbH neben der offiziellen Buchführung noch eine weitere, inoffizielle Buchführung. Letztere wies nach dem Bericht der Steuerfahndung vom 26. Januar 2004 (u.a.) für die Jahre 1996 bis 1998 erhebliche Umsätze auf, die in der offiziellen Buchführung nicht aufgeführt waren; auch soll die offizielle Buchführung hinsichtlich der Wareneinkäufe unvollständig gewesen und sollen Löhne unversteuert gezahlt worden sein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 22. November 2006, Aktz. 6 V 124/06, Bezug genommen.
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