BGH - Beschluss vom 07.05.2009
IX ZB 211/08
Normen:
ZPO § 850c Abs. 3; ZPO § 850c Abs. 4;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 954
DZWIR 2009, 387
FamRB 2009, 343
FamRZ 2009, 1137
MDR 2009, 1004
NJW-RR 2009, 1279
NZI 2009, 443
Rpfleger 2009, 526
WM 2009, 1153
ZInsO 2009, 1071
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 88/08
AG Leipzig, vom 10.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 406 IK 2790/03

Von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlter Barunterhalt als eigene Einkunft des Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO)

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 211/08

DRsp Nr. 2009/13180

Von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlter Barunterhalt als "eigene Einkunft" des Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO)

Zu den "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. August 2008, berichtigt durch Beschluss vom 28. Oktober 2008, wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850c Abs. 3; ZPO § 850c Abs. 4;

Gründe:

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Aufhebung des Verfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung ist die weitere Beteiligte (fortan: Treuhänderin) zur Treuhänderin bestellt worden. Die Schuldnerin bezieht ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 2.020 EUR brutto / 1.356,65 EUR netto. Sie gewährt ihrer am 20. Juli 1994 geborenen, in ihrem Haushalt lebenden Tochter J. Naturalunterhalt. Der Kindesvater zahlt an die Tochter monatlichen Unterhalt in Höhe von 276,10 EUR.