FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.03.2012
2 K 1134/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 308 Abs. 1 S. 3; InsO § 308 Abs. 3 S. 2; InsO § 306 Abs. 1; InsO § 96; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;

Von den Gläubigern angenommener Schuldenbereinigungsplan führt wie ein Prozessvergleich zum Erlass der Schulden Aufrechnung vor Annahme des Schuldenbereinigungsplans

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 2 K 1134/11

DRsp Nr. 2013/5845

Von den Gläubigern angenommener Schuldenbereinigungsplan führt wie ein Prozessvergleich zum Erlass der Schulden Aufrechnung vor Annahme des Schuldenbereinigungsplans

1. Eine Aufrechnungsklage ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderung vorliegen. 2. Die Aufrechnung kann auch konkludent erfolgen; allerdings muss sich der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig aus der Aufrechnungserklärung ergeben. 3. Der von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Prozessvergleichs i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit Abschluss des Prozessvergleichs werden dem Schuldner die Schulden entsprechend dem von ihm vorgelegten Plan unabhängig von § 227, 163 AO erlassen.