Von den Gläubigern angenommener Schuldenbereinigungsplan führt wie ein Prozessvergleich zum Erlass der Schulden Aufrechnung vor Annahme des Schuldenbereinigungsplans
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 2 K 1134/11
DRsp Nr. 2013/5845
Von den Gläubigern angenommener Schuldenbereinigungsplan führt wie ein Prozessvergleich zum Erlass der Schulden Aufrechnung vor Annahme des Schuldenbereinigungsplans
1. Eine Aufrechnungsklage ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderung vorliegen.2. Die Aufrechnung kann auch konkludent erfolgen; allerdings muss sich der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig aus der Aufrechnungserklärung ergeben.3. Der von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Prozessvergleichs i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1ZPO. Mit Abschluss des Prozessvergleichs werden dem Schuldner die Schulden entsprechend dem von ihm vorgelegten Plan unabhängig von § 227, 163AO erlassen.
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