Rechtshandlung

Autor: Dorell

Begriff der Rechtshandlung

Nach der Grundnorm des § 129 Abs. 1 InsO ist Voraussetzung für jede Insolvenzanfechtung das Vorliegen einer Rechtshandlung. Streng genommen unterliegt jedoch nicht die Rechtshandlung selbst, sondern vielmehr deren Wirkung der Anfechtung (vgl. BGH v. 16.03.1995 – IX ZR 72/94).

Unter einer Rechtshandlung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO ist jedes aktive Tun zu verstehen, das rechtliche Wirkung entfaltet (BGH v. 05.02.2004 – IX ZR 473/00; Uhlenbruck/Borries/Hirte, § 129 Rdnr. 86). Es gehören demnach Verpflichtungsgeschäfte, Verfügungen und Realakte ebenso dazu wie Prozesshandlungen. Bei der Bezugsrechtseinräumung aus einer Risikolebensversicherung handelt es sich um eine Rechtshandlung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO. Auf die Frage, ob diese widerruflich oder unwiderruflich erfolgen sollte, kommt es nicht an (BGH v. 22.10.2015 – IX ZR 248/14).

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