BGH - Beschluß vom 05.02.2004
IX ZR 473/00
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zumutbarkeit der Aufbringung von Prozesskosten durch die wirtschaftlich am Insolvenzverfahren Beteiligten

BGH, Beschluß vom 05.02.2004 - Aktenzeichen IX ZR 473/00

DRsp Nr. 2004/6607

Zumutbarkeit der Aufbringung von Prozesskosten durch die wirtschaftlich am Insolvenzverfahren Beteiligten

Dem Fiskus ist zumutbar, sich an den Kosten eines Rechtsstreits zu beteiligen, wenn im Erfolgsfalle seine Forderungen in erheblichem Umfang befriedigt werden.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist unbegründet.

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren Antrag hin Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, die Kosten aufzubringen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.