BGH - Urteil vom 22.01.2009
IX ZR 3/08
Normen:
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 176; InsO § 177 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 588
DZWIR 2009, 292
MDR 2009, 594
NJW 2009, 2217
NJW-RR 2009, 772
NZI 2009, 242
Rpfleger 2009, 337
WM 2009, 468
ZIP 2009, 483
ZInsO 2009, 381
ZVI 2009, 105
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 109/06
LG Neuruppin, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 25/03

Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren insbesondere im Hinblick auf die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Forderungsfeststellungklage im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anmeldung oder eines Austauschs des Forderungsgrundes nach der Anmeldung

BGH, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen IX ZR 3/08

DRsp Nr. 2009/4042

Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren insbesondere im Hinblick auf die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Forderungsfeststellungklage im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anmeldung oder eines Austauschs des Forderungsgrundes nach der Anmeldung

Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen. InsO § 176, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 179 Abs. 1 Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 2; InsO § 176; InsO § 177 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 1;

Tatbestand: