SchlHOLG - Beschluss vom 11.02.2010
2 W 11/10
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 S. 2; InsO § 4; InsO § 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2; ZPO § 329 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Eutin, - Vorinstanzaktenzeichen 51 IN 331/09

Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Obergericht; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Insolvenzantragsverfahren; Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 S. 2 InsO

SchlHOLG, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 2 W 11/10

DRsp Nr. 2010/20908

Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Obergericht; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Insolvenzantragsverfahren; Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 S. 2 InsO

1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das gemeinsame Obergericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass die beteiligten Gerichte sich durch Urteil oder Beschluss, nicht jedoch durch eine Rückgabeverfügung, für örtlich unzuständig erklärt haben. 2. Im Insolvenzantragsverfahren ist ein Verweisungsbeschluss entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend, wenn das Insolvenzgericht seine Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der für die Prüfung der Zuständigkeit erforderlichen Umstände nicht nachgekommen ist. 3. Wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 S. 2 InsO ist auch die Abwicklung eines Betriebes.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 S. 2; InsO § 4; InsO § 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2; ZPO § 329 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Amtsgerichte Eutin und H. streiten darüber, welches Gericht zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist.