Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 24. Mai 2000 ist aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 6. Februar 2001 unbegründet.
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