OLG Naumburg - Beschluss vom 15.02.2001
5 W 8/01
Normen:
GesO § 13 § 17 ; ZPO § 114 § 116 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 257

Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gesamtvollstreckungsverwalter

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 5 W 8/01

DRsp Nr. 2005/14104

Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gesamtvollstreckungsverwalter

1. Beantragt der Gesamtvollstreckungsverwalter Prozesskostenhilfe, so hat er die Bedürftigkeit der Masse umfassend darzulegen. Dazu ist das gegenwärtige Vermögen sowie eine genaue Aufstellung der angemeldeten und von ihm anerkannten Forderungen beizubringen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Zumutbarkeit von Kostenvorschussleistungen der Gesamtvollstreckungsgläubiger selbst beurteilen zu können.2. Ist den Gläubigern eine Kostenbeteiligung zuzumuten, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Gläubiger zur Zahlung von Prozesskostenvorschüssen nicht bereit sind.3. Ist die Klageforderung voraussichtlich uneinbringlich, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht in Betracht.

Normenkette:

GesO § 13 § 17 ; ZPO § 114 § 116 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 24. Mai 2000 ist aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 6. Februar 2001 unbegründet.