BGH - Beschluss vom 14.04.2005
V ZB 12/05
Normen:
ZVG § 150a ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.08.2004

Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen Institutsverwalter

BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen V ZB 12/05

DRsp Nr. 2005/8296

Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen Institutsverwalter

a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet.b) Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.

Normenkette:

ZVG § 150a ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in B.-N. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem. § 154 Satz 1 ZVG zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt W. gem. § 150a ZVG zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt W. sei bei ihr beschäftigt.

Nach einer Zwischenverfügung ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 15. April 2004 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte Rechtsanwältin H. zur Verwalterin. Die Bestellung von Rechtsanwalt W. lehnte es ab, weil er in keinem festen Arbeitsverhältnis zu der Gläubigerin stehe.