I. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in B.-Pa. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem. § 154 Satz 1 ZVG zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt W. gem. § 150a ZVG zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt W. sei bei ihr beschäftigt.
Nach einer Zwischenverfügung ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 12. Mai 2004 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte Rechtsanwältin F. zur Verwalterin. Die Bestellung von Rechtsanwalt W. lehnte es ab, weil er in keinem festen Arbeitsverhältnis zu der Gläubigerin stehe.
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