BGH - Beschluß vom 14.04.2005
V ZB 10/05
Normen:
ZVG § 150a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1143
InVo 2005, 516
MDR 2005, 1011
Rpfleger 2005, 457
WM 2005, 1323
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.08.2004
AG Berlin-Pankow-Weißensee,

Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen Institutsverwalter

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen V ZB 10/05

DRsp Nr. 2005/8543

Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen Institutsverwalter

»a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet.b) Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.«

Normenkette:

ZVG § 150a ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus einem dinglichen Anspruch die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in B. -W. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem. § 154 Satz 1 ZVG zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt W. gem. § 150a ZVG zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt W. sei bei ihr beschäftigt.

Nach einer Zwischenverfügung ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 19. Mai 2004 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte Rechtsanwältin F. zur Verwalterin. Die Bestellung von Rechtsanwalt W. lehnte es ab, weil er in keinem festen Arbeitsverhältnis zu der Gläubigerin stehe.