BGH - Beschluß vom 14.04.2005
V ZB 25/05
Normen:
ZVG § 150a ;
Fundstellen:
DB 2005, 2297
DNotZ 2005, 840
InVo 2006, 109
KTS 2006, 465
NotBZ 2005, 257
Rpfleger 2006, 423
WM 2005, 1324
Vorinstanzen:
LG Paderborn,

Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen Institutsverwalter

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen V ZB 25/05

DRsp Nr. 2005/8575

Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen Institutsverwalter

a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet.b) Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.

Normenkette:

ZVG § 150a ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 betreibt als Gläubigerin die Zwangsversteigerung der im Betreff genannten Grundstücke des Schuldners wegen der zu ihren Gunsten in Abteilung III, laufende Nr. 1, eingetragenen Grundschuld über 200.000 DM nebst Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich mit notarieller Urkunde vom 13. April 1995 der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld. Unter dem 18. April 1995 erteilte der Notar der betreibenden Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde.