KG - Beschluss vom 07.01.2016
1 W 1039/15
Normen:
InsO § 93; ZPO § 727; ZPO § 750; ZPO § 866; ZPO § 867;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 09.12.2015

Voraussetzungen der Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des InsolvenzverwaltersVoraussetzungen der Zwangsvollstreckung

KG, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen 1 W 1039/15

DRsp Nr. 2016/1667

Voraussetzungen der Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Insolvenzverwalters Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Ist dem Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf §§ 93 InsO, 727 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, kann der Nachweis der Zustellung dieser Klausel nebst öffentlich beglaubigter Abschrift der Bestallungsurkunde zur Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ausreichend sein.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wilmersdorf Blatt 1## eine Sicherungshypothek über 146.393,04 EUR zu Gunsten des Beteiligten einzutragen.

Normenkette:

InsO § 93; ZPO § 727; ZPO § 750; ZPO § 866; ZPO § 867;

Gründe:

I.

Der Beteiligte wurde am 6. Juli 2007 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S####### Str. 9# GbR (im Folgenden: die Schuldnerin) bestellt, deren Gesellschafter - darunter der hier eingetragene Eigentümer - als solche im Grundbuch von B### -W###### Blatt 1## eingetragen waren.