I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Allein mit dem Hinweis darauf, daß sich die Drittschuldnerin gegenüber der Schuldnerin (= Sicherungszedentin) verpflichtet hat, an die Beklagte (= Sicherungszessionarin) die Vergleichssumme zu bezahlen und in dieser Höhe erfüllungshalber einen Wechsel zugunsten der Beklagten zu begeben, kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet weder eine konkrete Rechtsfrage noch legt sie dar, inwiefern diese entscheidungserheblich wird.
2. Außerdem hat der Senat die Rechtsfragen, welche die Nichtzulassungsbeschwerde möglicherweise im Sinne hat, bereits entschieden.
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