BGH - Beschluß vom 12.01.2006
IX ZR 238/04
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2006, 174
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 460/03
LG Mühlhausen, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 75/96

Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung in der Gesamtvollstreckung

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 238/04

DRsp Nr. 2006/6299

Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung in der Gesamtvollstreckung

Für das subjektive Tatbestandsmerkmal des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kommt es allein auf die Sicht des Schuldners an. Die Frage nach dem Vorliegen einer objektiven Überschuldung ist nicht maßgeblich.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der 50.000 DM wird das angefochtene Urteil schon von der Erwägung getragen, dass die spätere Gemeinschuldnerin zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr über ein Gesellschaftsvermögen verfügte, das die Stammkapitalziffer deckte; deswegen ist der Anspruch ohne weiteres aus §§ 30, 31 GmbHG begründet. Auf die Frage, ob das Darlehen Eigenkapitalersatzcharakter hatte, weil sich die Schuldnerin in der nach den Eigenkapitalersatzregeln vorausgesetzten Krise befand, also überschuldet war, kommt es danach für diesen Teil der Klageforderung nicht an.