BGH - Beschluß vom 17.04.2008
IX ZR 77/07
Normen:
InsO § 130 § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 4101/06
LG Landshut, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 482/06

Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung

BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen IX ZR 77/07

DRsp Nr. 2008/11479

Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung

Zwar scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreichen würde, um alle Gläubiger zu befriedigen. Hiergegen spricht jedoch bereits die Tatsache der Insolvenzeröffnung.

Normenkette:

InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Die von dem Beklagten unterbreitete Frage, ob der Insolvenzverwalter zur Anfechtung von Zahlungen befugt ist, die er ganz offenkundig in dieser Höhe nicht zur Befriedigung der Gläubiger benötigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreichen würde, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGHZ 105, 168, 187; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788). Die aufgrund der Insolvenzeröffnung gegen eine solche Sachverhaltsgestaltung sprechende tatsächliche Vermutung (MünchKomm/InsO-Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 107) hat der Beklagte indes angesichts der vom Insolvenzverwalter aufgelisteten Forderungen in Höhe von mehr als 490.000 EUR nicht zu entkräften vermocht.