OLG Koblenz - Hinweisverfügung vom 12.02.2010
2 U 998/09
Normen:
ZPO § 916; ZPO § 917; KO § 6 Abs. 2; KO § 82; BGB § 138; BGB § 679; BGB § 257;
Fundstellen:
NZI 2010, 570

Voraussetzungen der modifizierten Freigabe einer Forderung durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter

OLG Koblenz, Hinweisverfügung vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 2 U 998/09

DRsp Nr. 2010/8922

Voraussetzungen der modifizierten Freigabe einer Forderung durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter

Eine modifizierte Freigabe einer Forderung durch den Konkursverwalter bzw. Insolvenzverwalter liegt nicht vor, wenn die dingliche Freigabe gegenüber der Gemeinschuldnerin ohne Bedingungen, die Verpflichtung zur Rückführung eines Überschusses an die Masse durch Realisierung der freigegebenen Forderung durch den Geschäftsführer jedoch persönlich erfolgte.

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15. März 2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an.

Normenkette:

ZPO § 916; ZPO § 917; KO § 6 Abs. 2; KO § 82; BGB § 138; BGB § 679; BGB § 257;

Gründe:

I. Der Arrestkläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Beklagten, der A. und S. GmbH. Das Konkursverfahren wurde bereits 1991 eröffnet und ist bis heute noch nicht abgeschlossen.