Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15. März 2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an.
I. Der Arrestkläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Beklagten, der A. und S. GmbH. Das Konkursverfahren wurde bereits 1991 eröffnet und ist bis heute noch nicht abgeschlossen.
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